Die Geschäftsführerin der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH erlässt folgende Benutzungsordnung:
§ 1 Aufgabenstellung
(1) Die Medizinische Bibliothek der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH umfasst die zentrale Bibliothek sowie die Handbibliotheken in den Kliniken und sonstigen Bereichen des CTK.
Sie ist eine wissenschaftliche Bibliothek mit eingeschränktem öffentlichen Zugang.
(2) Die Medizinische Bibliothek dient vorrangig der Unterstützung der praktischen Arbeit, der Aus- und Weiterbildung, der Forschung und der Lehre am CTK. Darüber hinaus kann die Medizinische Bibliothek ihre Bestände, Informationen und Dienstleistungen Mitarbeitern in anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Behörden sowie Studenten an Hoch- und Fachschulen in Cottbus und unmittelbarer Umgebung zur Verfügung stellen.
§ 2 Benutzungsberechtigung
(1) Die Medizinische Bibliothek kann von Personen über 16 Jahre benutzt werden.
(2) Wenn Bücher oder andere Medien nur in der Bibliothek eingesehen bzw. Kataloge oder der Bibliographische Handapparat genutzt werden, ist eine Anmeldung nicht erforderlich.
§ 3 Zulassung zur Ausleihe
(1) Benutzer, die Werke oder andere Medien außer Haus entleihen wollen, müssen sich anmelden. Voraussetzung für die Ausleihe außerhalb der Bibliotheksräume ist ein Wohnsitz in Cottbus bzw. im Umkreis von 30 km innerhalb des Landes Brandenburg.
(2) Mitarbeiter des CTK haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz, das Recht auf Ausleihe außer Haus.
(3) Zur Anmeldung wird von Personen, die nicht in der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH beschäftigt sind, die Vorlage des gültigen Personalausweises gefordert. Bei Studenten muss zusätz¬lich der Studentenausweis vorgelegt werden.
Nachstehende Benutzerdaten werden erhoben:
- Name
- Vorname(n)
- Titel
- Geburtsdatum
- amtlich festgestellter Wohnsitz
- Staatsangehörigkeit
- Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle
- Beruf bzw.
- bei Studenten Fachrichtung
- weiblich/männlich W/M
(4) Mit der Anmeldung erklärt sich der Benutzer mit der Erhebung und elektronischen Speicherung seiner personenbezogenen Daten einverstanden. Die Anerkennung der Benutzungsordnung ist durch Unterschrift zu bestätigen.
(5) Änderung der in § 3 (3) genannten Daten, insbesondere Anschrift und Namen, sind der Medizinischen Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung gehen Nachteile, die sich daraus ergeben, zu Lasten des Benutzers.
§ 4 Gebühren und Entgelte
(1) Die Benutzung der Bibliothek ist unentgeltlich.
(2) Entgelte werden erhoben bei
- Ersatzleistungen für verlorengegangene oder beschädigte Werke oder Medien;
- Dienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit dienstlichen Belangen von Mitarbeitern der Carl-Thiem-Klinikums Cottbus gGmbH stehen, wie:
- Auslagen im Leihverkehr;
- Informationsvermittlung mittels Datenbanken.
(3) Die Höhe der Gebühren und Entgelte regelt die Gebühren- und Entgelteordnung.
(4) Bis zur Tilgung aller Forderungen seitens der Bibliothek kann der Benutzer für weitere Ausleihen außer Haus gesperrt werden.
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden von der Bibliothek festgelegt und durch Aushang bekanntgegeben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Benutzer
(1) Jeder angemeldete Benutzer kann alle Leistungen, die die Medizinische Bibliothek bietet, in Anspruch nehmen.
(2) Im allgemeinen Interesse aller Benutzer muss in den Räumen der Bibliothek größtmögliche Ruhe herrschen. Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört und Bestände sowie Einrichtungsgegenstände schonend und sorgfältig behandelt werden.
(3) Mappen und Taschen der Benutzer sind unaufgefordert an der Ausleihtheke abzugeben.
(4) Für vom Benutzer mitgebrachte Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
(5) Chefärzte des CTK können nach Absprache mit dem zuständigen Leiter Zutritt zu den Bibliotheksräumen auch außerhalb der Öffnungszeiten erhalten.
(6) Den Anordnungen des aufsichtsführenden Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Jeder Benutzer kann durch das aufsichtsführende Bibliothekspersonal aufgefordert werden, den Inhalt von Taschen und ähnlichem vorzuzeigen.
(7) In die Magazine kann der Benutzer der Medizinischen Bibliothek nur in begründeten Ausnahmefällen Zutritt erhalten. Die Genehmigung erteilt der zuständige Leiter.
§ 7 Ausleihe und Rückgabe
(1) Aus Bestandsschutzgründen können folgende Bestandsgruppen nicht aus der Bibliothek entliehen werden:
a) Loseblatt-Sammlungen,
b) Werke aus dem Informationsbestand, den Handapparaten und dem Altbestand; weitere Einzelweisungen bleiben vorbehalten.
(2) Der Benutzer hat selbst auf die Übereinstimmung von Bestellung und vorgelegtem Werk zu achten.
(3) Im eigenen Interesse sollte der Benutzer sofort beim Empfang der Bücher ihren Zustand prüfen und eventuelle Schäden unverzüglich melden. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass er die Werke in einwandfreiem Zustand erhalten hat.
(4) Entliehene Werke dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. In jedem Fall haftet der Benutzer, unter dessen Namen die Verbuchung erfolgt ist.
(5) Die Leihstelle erteilt Auskunft darüber, ob ein Werk entliehen ist.
(6) Auskünfte über die Person des Entleihers werden nicht erteilt.
(7) Werden bereitgestellte Werke innerhalb von einer Woche nicht abgeholt, werden diese an ihren Standort zurückgestellt.
(8) Bei der Rücknahme entliehenen Bibliotheksgutes erhält der Entleiher auf Wunsch eine Rückgabequittung.
(9) Werden entliehene Werke auf dem Postweg zurückgesandt, so muss der Sendung der volle Name des Entleihers mit Anschrift beigefügt sein.
(10) Die Medizinische Bibliothek hat das Recht, die Anzahl der gleichzeitig entliehenen Werke zu beschränken.
§ 8 Vormerkungen
(1) Ein entliehenes Werk kann vorgemerkt werden, auch wenn es ein Nutzer entsprechend § 9 (1) mit unbegrenzter Leihfrist entliehen hat. Es werden bis zu drei Vormerkungen für ein Exem-plar eines verliehenen Werkes angenommen. Der Benutzer wird benachrichtigt, sobald das vorgemerkte Werk vorliegt.
(2) Werke, die sich in Handbibliotheken befinden, werden durch die zentrale Bibliothek dort abgefordert.
§ 9 Leihfristen, Verlängerungen
(1) Die Leihfrist für Bücher beträgt vier Wochen, für Zeitschriften 2 Wochen. In begründeten Ausnahmefällen können sowohl eine längere als auch kürzere Frist festgelegt werden. Entleihun¬gen mit unbegrenzter Leihfrist sind nur für Mitarbeiter des Hauses zulässig, Vormerkungen sind jedoch entsprechend § 8 zu realisieren.
(2) In jedes Werk wird bei der Ausleihe ein Friststreifen eingelegt, der den Rückgabetermin enthält.
(3) Nach Ablauf der Leihfrist gibt der Benutzer das Werk unaufgefordert zurück oder beantragt eine Verlängerung der Leihfrist.
(4) Die Leihfrist kann auf telefonischen oder persönlichen Antrag in der Leihstelle verlängert werden, wenn das Werk nicht von anderer Seite benötigt wird. Anträge sind vor Ablauf der Leihfrist zu stellen.
(5) Wird die Verlängerung der Leihfrist mehr als zweimal beantragt, sind die Werke bei der dritten, sechsten und neunten Verlängerung vorzulegen.
(6) Aus dienstlichen Gründen kann ein ausgeliehenes Werk jederzeit zurückgefordert werden.
§ 10 Auswärtiger Leihverkehr
(1) Ausleihen an andere Bibliotheken innerhalb des Deutschen Leihverkehrs oder des Leihverkehrs der Arbeitsgemeinschaft der Spezialbibliotheken erfolgen im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
(2) In der Medizinischen Bibliothek nicht vorhandene Werke können im Rahmen des Leihverkehrs bei anderen Bibliotheken bestellt werden.
(3) Grundlage für die Annahme einer Leihverkehrsbestellung ist ein in Maschinenschrift ausgefülltes Fernleihformular mit Durchschlag, welches die genauen bibliographischen Angaben enthält.
Bestellungen mit unvollständigen Angaben können zurückgewiesen werden.
(4) Die Benutzung der von anderen Bibliotheken beschafften Werke erfolgt entsprechend der von der entleihenden Bibliothek getroffenen Festlegungen.
§ 11 Haftung der Benutzer
(1) Für den Verlust von oder die Beschädigung an Beständen während der Benutzung hat der Benutzer vollen Ersatz zu leisten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.
(2) Sind während der Ausleihe Schäden an den Beständen entstanden, muss der Leser die Schäden der Bibliothek unverzüglich melden. Eine selbständige Beseitigung der Schäden ist nicht statthaft.
(3) Die Kosten für die Beseitigung der entstandenen Schäden trägt der Benutzer.
§ 12 Auskunft
(1) Die Medizinische Bibliothek erteilt auf Grund ihrer Kataloge und Bestände und der ihr zugänglichen Datenbanken im Rahmen der Möglichkeiten mündliche, schriftliche und telefonische Aus¬künfte. Für die Herstellung von Literaturlisten mittels Datenbanken sowie für die Erteilung schriftlicher Auskünfte tragen Benutzer die Kosten lt. Gebühren- und Entgelteordnung (außer bei dienstlichen Belangen der Mitarbeiter des CTK).
§ 13 Vervielfältigung, Kopiergeräte
(1) Die Medizinische Bibliothek fertigt im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der rechtlichen Bestimmungen Vervielfältigungen aus ihren und den von anderen Bibliotheken vermittelten Beständen an, jedoch nur, soweit es der Zustand der Vorlagen und die gesonderten Festlegungen der entleihenden Bibliothek zulassen. Die Kosten (außerhalb dienstlicher Belange der Mitarbeiter des CTK) sind der Gebühren- und Entgelteordnung zu entnehmen.
(2) Bei urheberrechtlich geschützten Werken dürfen Reproduktionen nur zum eigenen Gebrauch hergestellt werden. Der Benutzer haftet für die Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen.
§ 14 Ausschluss von der Benutzung
(1) Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung, kann die Medizinische Bibliothek durch schriftliche Verfügung oder mündliche, die schriftlich nachgeholt wird, den Benutzer vorübergehend oder dauernd, teilweise oder vollständig von der Benutzung der Medizinischen Bibliothek ausschließen.
Das gilt insbesondere, wenn Benutzer wiederholt die Leihfristen überschreiten, die Rückgabe entliehener Werke trotz dreimaliger Aufforderung verweigern, Kosten für die Ersatzbeschaffung nicht bezahlen oder Werke bzw. deren Teile aus der Medizinischen Bibliothek widerrechtlich entfernen.
Alle Verpflichtungen, die sich aus der Benutzungsordnung ergeben, bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.
§ 15 Beschwerderegelung
(1) Beschwerden sind an den Leiter der Medizinischen Bibliothek zu richten.
§ 16 Namensansetzung
(1) Alle Personenbezeichnungen gelten auch in der weiblichen Ansetzungsform.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Die Benutzungsordnung tritt am 01.05. 2008 gleichzeitig mit der Gebühren- und Entgelteordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 02.01.1998 außer Kraft.
Heidrun Grünewald
Geschäfstführerin